In für UNTERNEHMER

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben abziehbar.
In einem vom FG München entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Aufwand bei längerer Reisetätigkeit nach dem Abflussprinzip und somit nach dem praktischen Ablauf der Abrechnung von Reisespesen berücksichtigt werden muss.
FG München 13.2.08, 9 K 4800/06


Zwar richtet sich der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern grundsätzlich nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 S.1 EStG.
Einschränkungen hiervon gibt es nur, soweit sie sich aus dem Gesetz ergeben.
Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG gibt es aber nicht für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Diese fallen als Betriebsausgaben im Jahr der Entstehung Gewinn mindernd an. Dass die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen übereinstimmt, weil das Gesetz – wie etwa bei den Reisekostenpauschalen – nur bestimmte Höchstbeträge zulässt, ist unerheblich.
Anders als ein Arbeitnehmer, der bei der Abrechnung von Reisekosten seinen Arbeitgeber erstmals mit diesen Kosten belastet, hat ein Selbstständiger mit EÜR die Aufwendungen sofort bei ihrer Entstehung zu tragen.
Wann er diese Kosten in seiner Buchführung erstmals erfasst und damit abrechnet, ist unerheblich.
Zahlt ein Unternehmer beispielsweise seine in 2007 eingenommenen Mahlzeiten erst 2008, sind die Verpflegungspauschalen bereits 2007 anzusetzen.