In für ARBEITNEHMER

Aufgrund einer geplanten Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sollen ab dem Tag nach der Verkündung Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen für den EU- und EWR-Raum auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Zudem soll der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch bei Kapitalzahlungen aus betrieblichen Anrechten oder privaten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die eine Kapitalisierung vorsehen, gelten.

Quelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10
BMF 9.4.10, IV C 3 – S 2221/09/10024


Im Gegenzug sollen diese Leistungen über § 22 Nr. 1b EStG unabhängig davon, ob sich der Abzug als Sonderausgaben ausgewirkt hat, unter die sonstigen Einkünfte fallen.
Darüber hinaus erläutert ein BMF-Schreiben die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, das im Zuge der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung findet.
Der Ausgleichsverpflichtete kann seine Zahlungen in dem Umfang als Sonderausgaben geltend machen, in dem diese Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind sie nicht steuerbar oder steuerfrei, kommt kein Sonderausgabenabzug in Betracht.
Der Ausgleichsberechtigte versteuert Einkünfte nach § 22 Nr. 1c EStG und kann dabei den Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR abziehen. Ist er nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann der Leistende die Ausgleichszahlungen nicht als Sonderausgaben geltend machen.
Das Schreiben äußert sich zu den verschiedenen Formen der Ausgleichszahlung, etwa durch Rente auf Lebenszeit oder laufende Zahlungen aus Basisversorgung, Versorgungsbezug, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung oder Riester-Vertrag. Hinzu kommen Erläuterungen zum Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen sowie Abfindungen.