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Macht das FA in einem Bescheid Angaben zur Form der Einspruchseinlegung, erwähnt dabei aber die Möglichkeit der Versendung einer E-Mail nicht ausdrücklich, so kann das zur Unrichtigkeit führen.
Im vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall enthielten Feststellungsbescheide die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist.
FG Niedersachsen 24.11.11, 10 K 275/11


In den Fußzeilen waren allerdings Anschrift und E-Mail-Adresse hinterlegt. Der eingelegte Einspruch wurde wegen Fristüberschreitung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Einspruchsfrist beginnt erst, wenn das FA über die verwendbaren Formen informiert. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die Formen nicht vollständig, unzutreffend oder missverständlich wiedergibt. Dann ist die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet.
Bei unrichtiger Belehrung kann der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO binnen eines Jahres eingelegt werden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Angaben zur Form die Möglichkeit der E-Mail nicht ausdrücklich erwähnen. Die Formulierung, den Einspruch schriftlich einzulegen, reicht nicht, denn eine Mail ist keine Unterform der Schriftform. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf alle drei Möglichkeiten der Übermittlung – schriftlich, Niederschrift, elektronisch – ist unvollständig. Hierauf darf nicht mit dem Grund verzichtet werden, es käme zu einer möglichen Überfrachtung und damit zu einer unübersichtlichen Belehrung.
Der fehlende Hinweis auf die E-Mail könnte rechtsunkundige Bürger vom Einspruch abhalten. Daher müssen Formulierungen die Einlegung für einen durchschnittlichen Empfänger erleichtern. Nur der Hinweis auf die Schriftform könnte die Fehlvorstellung hervorrufen, dass keine elektronische Option möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob dem Betroffenen der elektronische Weg bekannt war und er über die Möglichkeit zur Versendung einer Mail verfügt.