In für ARBEITNEHMER

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG kann beim verbilligten Personalverkauf nur für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, die der Arbeitgeber für den allgemeinen Geschäftsverkehr herstellt, vertreibt oder erbringt. Der Arbeitgeber stellt die Waren i.S. der Vorschrift aber nicht nur dann her, wenn er sie selbst produziert oder nach seinen Vorgaben von Dritten fertigen lässt.
BFH 1.10.09, VI R 22/07, BFH 28.8.02, VI R 88/99, BStBl II 03, 154


Nach einem neuen Urteil des BFH reicht es aus, wenn der Arbeitgeber vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. Entscheidend ist dabei, dass ihm der Herstellungsprozess in einem solchen Umfang zugerechnet werden kann, dass die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint. Der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR kann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber die Waren nach seinen Vorgaben und Plänen produzieren lässt und beispielsweise für die Materialbeschaffung und die Logistik zuständig ist. Das umfasst sämtliche strategischen Aufgaben im technischen Bereich und damit die wesentlichen Herstellungsaspekte.
Steuertipp: Der Urteilstenor hat insbesondere praktische Auswirkungen für konzernangehörige Arbeitgeber. Die aktuelle Rechtsprechung führt nämlich zu einer größeren Anwendungsmöglichkeit des
§ 8 Abs. 3 EStG, der grundsätzlich Vorteile von Dritten als sogenannten überbetrieblichen Belegschaftshandel ausschließt. Welchen genauen Umfang die Beiträge zur Produktion, zum Handel oder zur Erbringung von Dienstleistungen aufweisen müssen, wird aus dem Urteil allerdings nicht ersichtlich.