In Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, bedürfen des Nachweises der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahmen ausgestelltes amtsärztliches Gutachten. Ausreichend ist auch der Nachweis durch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ist nach Auffassung des hessischen FG nicht ausreichend.

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen für eine medizinische Heilhypnose als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.

Entscheidung

Das FG verneinte den geltend gemachten Kostenabzug, da es im Streitfall an einem vorab vorzulegenden qualifizierten Nachweis für psychotherapeutische Behandlungen fehlte. Denn bezüglich der streitgegenständlichen psychotherapeutischen Behandlung lag ein insoweit erforderliches und vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht vor.

fundstelle
FG Hessen 24.6.21, 6 K 1784/19