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Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Sachverhalt

Im Streitfall führten die Steuerpflichtige und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurden sie geschieden und der frühere Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dagegen erhoben die Steuerpflichtige und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Steuerpflichtige höhere monatliche Zahlungen forderte.

In 2015 erfolgte ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Steuerpflichtige sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte gleichzeitig die aus dem Unterhaltsverfahren entstandenen Prozessführungskosten erfolglos als Werbungskosten geltend.

Entscheidung

Dies sieht das FG Münster jedoch anders und gab der eingelegten Klage statt. Die Steuerpflichtige hat die erhaltenen Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, entsprechend sind daher Aufwendungen, die dazu dienten, diese Unterhaltszahlungen auch tatsächlich zu erhalten, als Werbungskosten steuermindernd abziehbar. Denn die Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG sind gleichrangig im Verhältnis zu anderen Einkünften und berechtigen damit in demselben Umfang auch zum Werbungskostenabzug, sofern Aufwendungen entstanden sind, die durch die Einkunftsart wirtschaftlich verursacht sind.

Beachten Sie | Sind die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) nicht mehr zu prüfen, da der Werbungskostenabzug rechtssystematisch Vorrang hat.

Fundstelle
FG Münster 3.12.19, 1 K 494/18 E, Rev. BFH VI R 1/20