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Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine sog. Kapazitätsklage, die von den Eltern mit dem Ziel aufgewendet werden, dem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Sachverhalt

Im Streitfall ließ die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zu. Hiergegen ging der Sohn im Wege einer Kapazitätsklage vor, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten.

Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 EUR übernahm die Mutter und machte sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das FA ließ die Kosten jedoch unberücksichtigt mit der Begründung, es handele sich um Berufsausbildungskosten, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Zur Begründung weist das FG darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handelt. Hierunter fallen nach der älteren Rechtsprechung des BFH auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbungs- oder Auswahlverfahren entstehen.

Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des FG jedoch auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags weiterhin anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassen.

Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

Fundstelle
FG Münster 13.8.19, 2 K 3783/18 E