In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat aktuell entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.

Hintergrund

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung – zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist – können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
BFH 17.12.15, VI R 7/14

Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus, so die Begründung.
Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat.
Zivilprozesskosten seien folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.
Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht.
Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden infolge von Schmerzensgeldansprüchen geltend gemacht werden.
Denn Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Praxishinweis

Die Frage, ob durch die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, mit der der Gesetzgeber auf die Rechtsprechungsänderung aus 2011 reagiert hatte, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind, konnte der BFH ausdrücklich offenlassen.
Dies betrifft insbesondere den nach Auffassung der Finanzverwaltung hierdurch ausgeschlossenen Abzug von Ehescheidungskosten, die auch nach der alten, jetzt wieder maßgebenden Sichtweise des BFH möglich war.