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Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind private Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH sieht in seiner ersten Entscheidung zu dieser Gesetzesänderung keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Dieser Tenor liegt auf der Linie mehrerer FG-Urteile.
Quelle
BFH 4.2.10, X R 10/08,
BFH 14.10.09, X R 29/08
FG Düsseldorf 19.3.10, 1 K 3692/07 E
BMF 21.12.07, IV B 2 – S 2144/07/0002, BStBl I 08, 256


Die Neuregelung verletzt nicht das steuerliche Nettoprinzip, weil die Honorare für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, sofern sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen.
Die Neuregelung verletzt auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Wenn bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als nicht abziehbar behandelt werden dürfen, dann gilt das erst recht für die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts nicht geboten, weil diese subjektive Einschätzung keine verfassungsrechtliche Qualität hat. Es ist zwar unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugutekommt. Daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe zu normieren. Zudem beruht die Einschaltung eines steuerlichen Beraters auf einer freien Entscheidung des Steuerpflichtigen, da kein Vertretungszwang besteht.
Die Gesetze verlangen nach Auffassung des BFH nichts Unmögliches, wenn gemäß § 150 AO Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind. Das Ausfüllen der Vordrucke kann sicherlich erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber – wie auch andere Pflichten wie etwa der Wehrdienst – entschädigungslos hinzunehmen. Es ist die Pflicht eines jeden Staatsbürgers, Steuererklärungen zu erstellen. Dabei ist es ihm unbenommen, sich steuerlich beraten zu lassen. Im privaten Bereich kann er aber insoweit keine steuerliche Entlastung in Anspruch nehmen.
Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil einer Person nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Verhältnisse erwachsen, zumal er sich ihnen entziehen kann. Ein Abzug als dauernde Last kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine Versorgungsleistungen vorliegen.
Einkommensteuerbescheide ergingen bislang aufgrund der anhängigen Revision vorläufig. Dieser Vermerk wird wohl in Kürze aufgehoben. Für die Beraterpraxis wird die strickte Zuordnung der Gebühren auf den Privat- und Einkünftebereich immer wichtiger. Hilfreich ist hierbei der BMF-Anwendungserlass aus dem Jahre 2007, insbesondere die Vereinfachungsregel bis 100 EUR.
Steuertipp: Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll der steuerliche Abzug privater Steuerberatungskosten wieder eingeführt werden, damit die Differenzierung des Aufwands über den geplanten Bürokratieabbau entfallen kann. Dies ist allerdings bislang noch nicht umgesetzt worden, obwohl hierzu über das Jahressteuergesetz 2010 die Möglichkeit besteht. Das BMF hat jedoch mitgeteilt, dass die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten weiterhin geplant ist.