In Steuer-Tipps für ALLE

Neues Jahr – neue Steuererklärung.
Auch in diesem Jahr will ich Ihnen mit einer Checkliste helfen, Ihre Unterlagen für Ihre Steuererklärung 2015 zusammen zustellen.
„Checkliste ESt 2015 als ausfüllbares Formular.pdf(Checkliste ESt 2015 als ausfüllbares Formular.pdf)“:
In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an uns. „Wir helfen Ihnen gerne weiter“:
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Checkliste bei der Zusammenstellung der Unterlagen eine wertvolle Hilfestellung zu geben.
Gerne bieten wir Ihnen hierzu ein „kostenloses und unverbindliches Erstgespäch“: in unseren Kanzleien an.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt. Das FA war ebenso wie das FG im sich anschließenden Klageverfahren der Auffassung, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind.

Entscheidung

Auch der BFH ist der Auffassung, dass die vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte die Voraussetzungen des § 15 EStG erfüllen und als gewerbliche Einkünfte der Besteuerung unterliegen.

Begründung

Das EStG knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels“, vielmehr ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, unmaßgeblich.
Zwar hat der BFH bislang eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ im Sinne des „§ 15 Abs. 2 EStG dann verneint, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellt (z.B. Lottospiel).
Im Streitfall hatte das FG jedoch durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktritt.
Insofern wurde der Bereich des reinen Glücksspiels hin zu einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung verlassen. Auch die für eine Gewerblichkeit erforderliche Nachhaltigkeit war im Streitfall nach den Feststellungen des FG gegeben. An diese Feststellung war der BFH im Revisionsverfahren gebunden.

Praxishinweis

Im Verfahren blieb offen, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.