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Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann der Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter gezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Sachverhalt

Die Familienkasse hatte zugunsten des Vaters für seinen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das von ihm im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn war jedoch bereits im Juli 2017 verstorben, sodass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab August 2017 aufhob und den Vater zur Rückzahlung des Kindergelds aufforderte, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits ausgezahlt worden war. Dagegen legte der Vater Einspruch ein und machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Es entschied, dass die Familienkasse nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Vaters an die Ehefrau mit dem Ziel gezahlt habe, die Kindergeldforderung des Vaters zu erfüllen. Hieraus folgt jedoch, dass nicht die Ehefrau, sondern der Vater Empfänger der Leistung war und er daher das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten müsse.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 13.6.19, 5 K 1182/19