In für UNTERNEHMER

Der Arbeitgeber kann seine Beiträge für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung seiner Belegschaft weiterhin bis maximal 1.752 EUR pro Jahr pauschal mit 20 % lohnversteuern.
Alternativ kann er eine Vereinfachungsregel verwenden, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert sind. Hier kann der Arbeitgeber für die einzelnen Versicherten nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG als Zuwendung den Betrag ansetzen, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt.
FG Münster 21.5.10, 14 K 1141/08 E


Hier kann der Arbeitgeber für die einzelnen Versicherten nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG als Zuwendung den Betrag ansetzen, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt.
Der BFH hat in diesem Zusammenhang die Frage beantwortet, wann ein solcher gemeinsamer Versicherungsvertrag für die Durchschnittsberechnung vorliegt.
Im zugrunde liegenden Fall lagen für zwei Angestellte Einzelversicherungspolicen vor, die aus Gruppenverträgen ihrer vorherigen Arbeitgeber stammten. Mit dem Wechsel des Betriebs wurden die Versicherungen als Einzelverträge fortgeführt, eine Rahmen- oder Zusatzvereinbarung bestand nicht.
Laut BFH lassen sich die Zuwendungen des Arbeitgebers für diese Verträge nicht in die Durchschnittsberechnung einbeziehen. Nach der Regelung müssen Arbeitnehmer gemeinsam mit der übrigen Belegschaft ein- und dieselbe Direktversicherung aufweisen. Diese Konstellation lag im Streitfall vor, sodass die tatsächlich gezahlten Beiträge nur bis zu 1.752 EUR pauschalversteuert werden können. Für den übersteigenden Betrag ist die Lohnsteuer hingegen individuell zu ermitteln. Die starre Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR soll nämlich durch die Durchschnittsberechnung gelockert werden, um auch Arbeitnehmern die volle Pauschalbesteuerung zu ermöglichen, die einzeln betrachtet den Grenzbetrag überschreiten.