In für ARBEITNEHMER

Neben dem Grundlohn gezahlte Nachtzuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie auf tatsächlich geleistete Nachtarbeit entfallen und die entsprechenden Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Einer Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit und einer jährlichen Abrechnung nach § 41b Abs. 1 EStG bedarf es jedoch nicht, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht werden und die Zuschläge vereinbarungsgemäß so bemessen sind, dass sie unter Einbezug von Urlaub und Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
BFH 22.10.09, VI R 16/08, BFH/NV 10, 201