In für ANLEGER

Lässt der Inhaber eine Option wertlos verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 EStG nicht erfüllt.
Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht als Verlust zu berücksichtigen sind. Unter die Spekulationsbesteuerung fallen Termingeschäfte nur, wenn der Anleger einen Differenzausgleich oder aufgrund der Wertveränderung der Bezugsgröße einen bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
BFH 19.12.07, IX R 11/06, DStR 08, 968,
BMF 27.11.01, IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl I 01, 986, Tz. 18 und 23


Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des Rechts auch tatsächlich das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlt es, wenn er von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Optionen verfallen lässt. Für eine andere Auslegung der Vorschrift unter Hinweis auf das System des Einkommensteuerrechts oder den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit besteht angesichts des eindeutigen Wortlautes kein Raum. Damit argumentiert der BFH gegen die Auffassung einiger FG und der überwiegenden Meinung im Schrifttum.

Steuer-Tipp

Der Tenor hat insbesondere im Hinblick auf die Abgeltungsteuer ab 2009 große Relevanz.
Der neue § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG definiert Terminmarktgeschäfte als Gewinne durch Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil.
Insoweit zählt der wertlose Verfall auch nicht zu den negativen Kapitaleinnahmen.
Anleger können das vermeiden, indem sie ihre Rechte oder Optionsscheine kurz vor Fälligkeit für einen Minimalbetrag verkaufen und damit eine Veräußerung auslösen.