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Eine umfassende Altersvorsorge ist für einen entspannten Lebensabend essenziell. Der reine Fokus auf die gesetzliche Rente reicht schon lange nicht mehr aus. Neben dieser und der privaten Altersvorsorge hat hierzulande auch die betriebliche Altersvorsorge eine bereits über 100-jährige Tradition.
Dabei hat sich die Zahl der Angestellten mit einer betrieblichen Altersvorsorge zwischen 2001 und 2017 von 13,6 Millionen auf 18,1 Millionen erhöht. Erfahren Sie, wer Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge hat, welche Möglichkeiten es gibt und welche Aspekte steuerlich zu beachten sind.

Was ist die betriebliche Altersvorsorge?

Die Tradition der betrieblichen Altersversorgung ist bereits über 100 Jahre alt. Heute versteht man darunter einen Sammelbegriff für finanzielle Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt. Diese Leistungen werden Arbeitnehmern vorrangig zur Altersversorgung zugesagt, können aber auch zur Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung bezweckt sein.
Dazu gibt es mittlerweile verschiedene Modelle und Umsetzungsmöglichkeiten, auf denen Teile des Lohns oder Gehalts zur Vorsorge verwendet werden können. Während Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung im Bedarfsfall profitieren, kommen auch Arbeitgeber in den Genuss mehrerer Vorteile:
So etwa ist eine umfassende betriebliche Altersvorsorge ein Pluspunkt in Sachen Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung häufig Lohnnebenkosten sparen. Die wichtigsten Infos zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber sollten Unternehmen daher ebenfalls immer parat haben.

Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?

In den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommen ausschließlich angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die gesetzliche Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu zählen neben befristet und unbefristet angestellten Mitarbeitern auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte sowie angestellte Geschäftsführer.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich ein Recht darauf, den Arbeitgeber zur Umwandlung eines Teils vom Lohn bzw. Gehalt zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung aufzufordern. Aber Achtung: Der Rechtsanspruch ist nur dann gegeben, wenn der Aufbau der Versorgung über eine Entgeltumwandlung selbst finanziert wird.

Eine Zuschussbeteiligung durch den Arbeitgeber ist seit 2019 verpflichtend im Gesetz verankert. Abgesehen von dieser rechtlichen Basis haben viele Unternehmen deutlich über dieses Mindestmaß hinaus reichende Angebote. Diese reichen von Tarifverträgen bis hin zu freiwilligen Leistungen, die allein durch die Arbeitgeber finanziert werden.

Entgeltumwandlung: Arbeitnehmer haben ein Recht darauf

Die Ausübung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung ist lediglich das Minimum der bAV. Sie funktioniert jedoch recht einfach. Dazu weist der Angestellte seinen Arbeitgeber dazu an, einen Teil des Bruttolohns bzw. Bruttogehalts in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln.
Das bedeutet, dass Ihnen die entsprechende Summe direkt vom Bruttogehalt abgezogen wird. Der Anspruch zur Entgeltumwandlung beläuft sich derzeit auf maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Lohnend ist diese Vorsorgeform auch bereits bei Angestellten, die vom neuen Mindestlohn profitieren.

Welche Möglichkeiten gibt es für eine betriebliche Altersvorsorge?

Um die betriebliche Altersversorgung umzusetzen, gibt es fünf Durchführungswege, die Arbeitgebern zur Verfügung stehen. Namentlich sind dies Direktzusagen bzw. Pensionszusagen, Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionskassen sowie Pensionsfonds.
* Direktzusage bzw. Pensionskasse: Bei der Direktzusage erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber beim Renteneintritt etwa eine monatliche Betriebsrente. Die Höhe der Leistung orientiert sich meist an der Einkommenshöhe während der Betriebszugehörigkeit sowie der Beschäftigungsdauer. Durch die Direktzusage ist der Arbeitnehmer auch für den Fall eines vorzeitigen Todes oder der Arbeitsunfähigkeit abgesichert. Die Besonderheit liegt darin, dass der Arbeitgeber die Beiträge in der Regel alleine trägt. Auf Wunsch ist aber auch eine Teilung durch Entgeltumwandlung möglich.

* Unterstützungskasse: Hinter einer Unterstützungskasse verbirgt sich eine juristisch selbstständig tätige Vorsorgeeinrichtung. Diese kann für die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen zuständig sein. Auch hier leistet der Arbeitgeber die Beiträge meist alleine mit der Option zur Entgeltumwandlung.

* Direktversicherung: Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschließt. Entweder in Form von Einzelverträgen oder Gruppenverträgen für mehrere Arbeitnehmer. Rechtlich tritt der Arbeitgeber als Beitragsschuldner auf, während Sie als Arbeitnehmer bzw. im schlimmsten Fall Ihre Hinterbliebenen die Bezugsberechtigten sind. Hier sind auch renditestarke fondsgebundene Lösungen möglich.

* Pensionskasse: Pensionskassen gelten vor dem Gesetz als eigenständige Unternehmen. Als solche sind sie für die Finanzierung von zugesagten Leistungen zuständig. Pensionskassen werden typischerweise von mehreren Arbeitgebern getragen. Nur besonders große Unternehmen verfügen über eine eigene Pensionskasse. Da die Pensionskassen ihre Gelder konservativ anlegen müssen, ist die Rendite sicherer aber geringer.

* Pensionsfonds: Die Idee des Pensionsfonds stammt aus den USA. Anders als klassische Renten- und Lebensversicherungen (siehe Pensionskassen) besteht für diese Versorgungsträger mehr Freiraum und Flexibilität bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Dies geschieht etwa über die Teilweise-Investition in Aktien, um die Rendite zugunsten der Arbeitnehmer zu erhöhen. Auch hier ist die Versorgungseinrichtung dafür verantwortlich, die Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer einzuhalten.

[INFOBOX] Achtung: Wie die betriebliche Altersversorgung gestaltet wird, ist rechtlich betrachtet reine Sache des Arbeitgebers. Gerade in kleineren Unternehmen können Mitarbeiter bei der Ausgestaltung jedoch häufig eigene Ideen und Wünsche einbringen.
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Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent geht?

Das beste Vorsorgesystem nützt wenig, wenn die Kassen leer sind – so etwa durch eine Insolvenz. Was also passiert mit dem Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, wenn das Unternehmen in die Insolvenz muss. An dieser Stelle gibt es gute Nachrichten. Über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist die Leistungsverpflichtung abgesichert.
Das bedeutet, dass Ihr bereits angespartes Guthaben nicht in die Insolvenzmasse des Unternehmens fällt. Auch abseits der Insolvenz ist das Guthaben vor dem Zugriff durch den Arbeitgeber geschützt. Im Fall einer Insolvenz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag entweder auf den neuen Arbeitgeber oder sich selbst übertragen zu lassen.

Was ist die ideale Variante bei häufigen Jobwechseln?

Eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung ist nicht immer die beste Option. Wer etwa häufig den Job wechselt, muss seinen Vertrag jedes Mal übertragen lassen. Bei einer Direktversicherung ist das vergleichsweise problemlos möglich. Das ist auf der einen Seite eine Menge Aufwand.
Auf der anderen Seite jedoch zählt jeder aus dem Gehalt in einen Leistungsanspruch umgewandelte Euro für die spätere Rentenzahlung. Und das unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Möglich ist die Mitnahme aufgrund unterschiedlicher Modelle jedoch längst nicht immer. Im schlimmsten Fall sitzen Arbeitnehmer beim Eintritt in das Rentenalter auf etlichen Kleinverträgen mit jeweils geringen Ansprüchen.
Die Auszahlung einer Abfindung beim Ausscheiden aus dem Betrieb kann hier die bessere Option sein. Diese Abfindung sollte anschließend in ein privates Vorsorgeprodukt eingezahlt werden. Eine praktikable Alternative neben einer Do-it-yourself-Lösung am Kapitalmarkt ist die Anlage in die klassische Riester-Rente.

So werden Betriebsrenten steuerlich behandelt

Ziel der betrieblichen Altersversorgung ist eine Auszahlung am Laufzeitende. Das Laufzeitende überschneidet sich bei den meisten Verträgen mit dem Ende des Arbeitslebens. Während Versicherungsverträge ein definiertes Laufzeitende kennen, haben etwa Pensionskassen kein fixes End- bzw. Auszahlungsdatum. Hier bekommen Arbeitnehmer ihre erste Zahlung, sobald sie effektiv in Rente gehen.
Mit der Auszahlung rückt die steuerliche Behandlung in den Fokus. Grundsätzlich unterliegen auch die Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung der Steuerpflicht. Hier gilt es allerdings genauer hinzuschauen: In der Anwartschafts- bzw. Ansparphase können die Beiträge z.B. über die Entgeltumwandlung steuerfrei angelegt werden. Wird die Auszahlung fällig, unterliegen die Auszahlungen dem vollen persönlichen Steuersatz.

Achtung: Auch bei betrieblicher Altersvorsorge werden Sozialabgaben fällig

Unabhängig davon, für welche der fünf Durchführungsformen sich ein Arbeitgeber entscheidet, unterliegen alle Leistungen der Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben. Es werden die vollen persönlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung fällig.
Zu beachten ist hier, dass der Arbeitgeberbeitrag zur GKV wegfällt, sobald Sie in die Rente eintreten. Hier springt anders als bei der gesetzlichen Rente auch nicht die Rentenversicherung in die Bresche. Wer dagegen privatversichert ist, muss auf seine betriebliche Rentenversicherung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Seit dem ersten Januar 2022 profitieren Betriebsrentner zudem von einem erhöhten monatlichen Freibetrag in Höhe von 164,50 Euro. Auf diesen Teil der betrieblichen Altersversorgung müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Der Freibetrag wird im Übrigen an die jährliche durchschnittliche Lohnentwicklung angepasst.

Fundstelle:

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