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Eine Berichtigungsmöglichkeit des § 129 AO kann nach Ansicht des BFH auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Das gilt zumindest, wenn die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist und der Sachbearbeiter keine notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat.

BFH 27.5.09, X R 47/08,
X R 47/07, BFH/NV 08, 1801


Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Übergangsgewinn durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart zwar in der Eröffnungsbilanz, nicht aber in der nachfolgenden Einkommensteuererklärung erfasst. Er wurde daraufhin nicht im Bescheid berücksichtigt.
In diesem Fall schied die Möglichkeit eines Rechtsirrtums aus, weil der Selbstständige steuerlich beraten war und die Grundsätze zur Versteuerung des Überganggewinns allgemein bekannt waren. Der Sachbearbeiter hätte die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen können, da der Übergangsgewinn laut Eröffnungsbilanz offensichtlich war. Durch die Übernahme der Angaben aus der Steuererklärung hat er daher die offenbare Unrichtigkeit zu seinem eigenen Fehler gemacht. Ein solches Übersehen führt nicht zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
Mitteilungen eines Steuerpflichtigen bedürfen für die Übernahme nicht generell eines wertenden Abgleichs durch die Finanzverwaltung. Eine solche Sichtweise würde laut BFH dazu führen, dass eine fehlerhafte Auswertung der Steuererklärung samt Anlagen nie auf einem mechanische Versehen beruhen könnte. Dies würde aber eine gesetzlich nicht erkennbare Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit bedeuten.
§ 129 AO stellt darauf ab, dass die Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts offenbar ist, nicht aber darauf, von wem die Unterlagen stammen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt.