In für ARBEITNEHMER

Erfährt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung erstmals, welche Tätigkeiten ein Selbstständiger tatsächlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt hat, ist eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich.
Hierdurch können nämlich Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im vom FG Köln entschiedenen Fall erledigte eine Berufsbetreuerin einen Teil ihrer Tätigkeit im heimischen Büro.
Darüber hinaus machte sie Behördengänge oder besuchte die betreuten Personen in deren Wohnungen. Das reichte nicht aus, um den betrieblich genutzten Raum als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung und somit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen.
FG Köln 4.3.09, 3 K 3980/05,
BFH 10.4.97, IV R 47/96, BFH/NV 97, 757


Daher wurden die geltend gemachten Betriebsausgaben im Nachhinein durch einen geänderten Bescheid gestrichen. Eine Änderung nach § 173 AO kann zwar ausscheiden, wenn sich das Finanzamt auf Tatsachen stützt, die deshalb unbekannt geblieben sind, weil die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen ist.
Dies gilt jedoch nur, wenn dem Finanzamt Unklarheiten bei der Überprüfung der Steuererklärung ohne Weiteres hätten auffallen müssen und es diesen Zweifelsfragen nicht nachgegangen ist.
Bei dieser Beurteilung kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen an: Sind alle steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich unterbreitet worden?
Dabei braucht das Finanzamt Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen und kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Konnte es bei der Veranlagung aufgrund der vorgelegten Gewinnermittlung vom Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgehen, sind die Erkenntnisse während der Betriebsprüfung als neue Tatsache zu werten.