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Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr können auch Arbeitnehmern eingeräumt werden.
Diese Rabatte stellen nach Auffassung des BFH keinen Vorteil für deren Beschäftigung dar und gehören deshalb nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lohn kann allerdings dann vorliegen, wenn der Arbeitgeberrabatt über den üblichen Nachlass hinausgeht.
BFH 26.7.12, VI R 30/09; VI R 27/11
BFH 17.6.09, VI R 18/07, BStBl II 10, 67
BMF 18.12.09, BStBl I 10, 20; 28.3.07, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464
OFD Münster 26.2.10, S 2334 – 43 – St 22 – 31, DB 10, 588

Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um Angestellte von Autoherstellern, die Neu-wagen zu Preisen gekauft hatten, die deutlich unter dem Listenpreis lagen. Das Finanzamt setzte diese als Arbeitslohn an, sofern sie die durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich überstiegen.
Dagegen klagten die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere Käufer als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nunmehr an.
Entscheidung und Begründung
Der BFH hatte bereits zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen entschieden. Diese Entscheidung gilt gleichermaßen beim Firmenwagen. Der Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG ist derjenige, der als letztes Angebot des Händlers steht. Dieser Endpreis umfasst üblicherweise eingeräumte Rabatte. Dabei kommt es weder auf den Abgabeort an noch auf die Wahl zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer nach § 8 Abs. 3 EStG.
Beachten Sie
Bei Berücksichtigung tatsächlicher Rabatte kann dann kein pauschaler Bewertungsabschlag von 4 Prozent oder der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG zusätzlich berücksichtigt werden. Grundlage dieser beiden Abschläge ist nämlich der Endpreis.
Dieser kann aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen. Lässt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten, kommt dieser zum Ansatz und nicht der pauschal um Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag geminderte Betrag.
Die Finanzverwaltung berechnete für Jahreswagen zunächst als Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG den Betrag von 50 Prozent des üblichen Preisnachlasses vom empfohlenen Preis.
Seit 2010 wird angesichts der Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises nur der Betrag von 80 Prozent des Preisnachlasses angesetzt, der vom empfohlenen offiziellen Listenpreis abgezogen wird.
Praxishinweis
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung aus 2007 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil entweder nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Abzug oder mit Abzug auf Grundlage des Endpreises nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten.
Dies wurde jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt, laut Verwaltung hat Abs. 3 EStG stets Vorrang. Die Verwaltung hatte bislang lediglich die Erfassung von 80 Prozent der durchschnittlichen Rabatte als lohnsteuerpflichtigen Vorteil zugelassen. Nunmehr sind es 100 Prozent und es besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Alternativen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Arbeitnehmer haben für den Ansatz eines niedrigeren Wertes die Darlegungs- und Nachweispflicht.
Beim Lohnsteuerabzug ist nach Meinung des BFH aus Vereinfa-chungsgründen allerdings nur die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG durchzuführen. Der kann damit weiterhin nur die tatsächlich von ihm geforderten Endpreise zugrunde legen. Das erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Lohnbüro keine Nachforschungen nach dem Marktpreis für das vom Betrieb angebotene Produkt durchführen muss.