In für ARBEITNEHMER

Das neue BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG äußert sich detailliert zu dem ab 2009 neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Hierzu sind jetzt weder Feststellung und Nachweis einer Pflegebedürftigkeit noch Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung erforderlich. Die Steuervergünstigung steht auch Menschen ohne Pflegestufe zu.
Quelle:
BMF 15.2.10, IV C 4 – S 2296-b/07/0003


Es reicht aus, wenn die Dienstleistungen zur unmittelbaren Pflege am Menschen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität dienen oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden. Werden zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Das Schreiben beinhaltet zur Anrechnung von Pflegeleistungen sechs Praxisbeispiele.
Steuertipp: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen.