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Das BMF nimmt zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Stellung und hat den Anwendungserlass auf insgesamt 96 Seiten aktualisiert.
BMF 5.2.08, IV C 8 – S 2222/07/0003


Er tritt ab 2008 an die Stelle des Schreibens aus dem Jahre 2004. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen zur Riester-Rente:
Förderberechtigung
Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.
Kinderzulage
Anspruch auf Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. Wird das Kind z.B. erst im Dezember geboren, gibt es demnach Kinderzulage für das gesamte Jahr. Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen des § 26 EStG – z.B. bei Alleinerziehenden – erhält der Empfänger des Kindergelds auch die Kin-derzulage. Eine Übertragung ist nicht möglich, selbst wenn dieser Elternteil keine Grundzulage erhält. Die gleiche Einschränkung gilt, wenn nicht beide Ehegatten Eltern des Kindes sind. Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen An-spruch auf Kinderzulage für dieses Kind. Der steht dem Kind selbst aber nur zu, sofern es auch eine Grundzulage erhält.
Mindesteigenbeitrag
Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 v.H. der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, zumindest jedoch 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielt, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist dabei keine maßgebende Einnahme.
Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen Zulagerechner.
Sonderausgabenabzug
Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 10a Abs. 5 S. 3 EStG korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2008, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war. Eine erstmals ausgestellte Bescheinigung ist hingegen nur nach den Regeln der AO zu berücksichtigen.
Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für die Aufwendungen eines Ehepartners ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die Zulage berücksichtigt, die beiden Ehegatten zusteht.
Nachgelagerte Besteuerung
Die Riester-Rente wird nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer greift nicht, denn § 22 Nr. 5 EStG ist gegenüber anderen Vorschriften des EStG und InvStG eine vorrangige Spezialvorschrift. Daher wird auf die Auszahlung keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Vorteilhaft ist, dass während der Ansparphase keine Steuer auf die Erträge anfällt, selbst wenn es sich nicht um förderfähige Beiträge handelt. Wurden die Beiträge in der Ansparphase über Sonderausgabenabzug und Zulage komplett gefördert, unterliegen die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Das gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Ansonsten erfolgt eine Aufteilung. Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich nach der Art der Leistung. Bei Renten greift der Ertragsanteil und bei Raten und Kapitalauszahlungen die Regeln für Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Schädliche Verwendung
Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn die Rente vor dem 60. und bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift. Weitere Fälle von schädlicher Verwendung und Beispiele für die Besteuerung enthält das BMF-Schreiben. Erlaubt ist, das geförderte Altersvorsorgevermögen beim Tod des Zulageberechtigten auf einen Vertrag des Ehegatten zu übertragen, sofern die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllt sind. Dies führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.