In für UNTERNEHMER

Durch das Jahressteuergesetz 2009 erfolgte für Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen ab 2009 eine Umstellung in § 4 Nr. 16 UStG. Hiernach wird für die Steuerbefreiung nicht mehr auf die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen Organisationsformen betriebenen Einrichtungen abgestellt, sondern auf die nach sozialgesetzlichen Regelungen erbrachten Leistungen. Das BMF erläutert die Neufassung der Steuerbefreiung in einem umfangreichen Schreiben, wobei sich Unternehmer für bis Ende 2009 ausgeführte Umsätze auf die ehemalige Steuerbefreiung in § 4 Nr. 16d und e UStG berufen können.
BMF 20.7.09, IV B 9 – S 7172/09/10002


Betreuungs- und Pflegeleistungen können auch dann steuerfrei sein, wenn sie durch Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Die Begriffe „hilfsbedürftige Person“ und „Betreuungs- sowie Pflegeleistungen“, die § 4 Nr. 16a bis k UStG beinhaltet, werden definiert.
Es erfolgt eine Darstellung der begünstigten steuerbefreiten Leistungen, die sich aus den sozialrechtlichen Vorschriften ergeben. Gemeint sind Leistungen zur Haushaltshilfe, häuslichen Pflege, in Pflege- und Altenwohnheimen, von Integrationsfachdiensten und Werkstätten für behinderte Menschen sowie weitere Sozialhilfeleistungen.
Erläutert werden zudem Leistungen sozialer Einrichtungen, bei denen im Vorjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle durch Einrichtungen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.
Schließlich wird definiert, welche Umsätze mit dem Betrieb begünstigter Einrichtungen eng verbunden sind und daher steuerbefreit sind.