In Steuer-Tipps für ALLE

Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019″) beschlossen. Die wichtigsten Regelungen sowie Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. |

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer erfolgen in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren

Die Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grund­erwerbsteuerrecht war zunächst im Referentenentwurf zum Jahres­steuergesetz 2019 vorgesehen. Die Maßnahme erfolgt nunmehr in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren.

Verschärfung bei Sachbezügen nicht mehr enthalten

Durch die geplante Änderung des § 8 EStG sollte der Begriff der nicht­begünstigten Geldleistung in Abgrenzung zum begünstigten Sachbezug neu definiert werden. Danach hätten bestimmte Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge mehr dargestellt. Diese Änderung ist nicht mehr im Regierungsentwurf enthalten.

Job-Ticket

Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe ­eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Fahrräder

Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert. Auch diese Regelung gilt ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes.

E-Dienstfahrzeuge werden attraktiver

Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen.

Lieferfahrzeuge

Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

Firmenwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren ­Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.

Ladevorrichtung

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.

Verpflegungsmehraufwendungen

Geplant ist eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Diese Regelung soll ab dem 1.1.2020 gelten.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, soll eine Pauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt werden. Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, so können diese weiterhin geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2020.

Weiterbildungsleistung

Beschäftigte sollen sich weiterbilden. Das wird künftig steuerlich unterstützt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sind künftig steuerfrei. Dies wurde neu in den Regierungsentwurf aufgenommen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).

Mitarbeiterwohnung

Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leistet einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt auch deshalb, weil insbesondere die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 EUR/qm (kalt).

Steueridentifikationsnummer

Ab dem 1.1.2020 soll Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden.

Geldbußen

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, sollen künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Des Weiteren soll das Abzugsverbot auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gelten. Diese Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Sonderausgaben

Eltern können seit 2010 auch die eigenen Beiträge eines Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben berücksichtigen. Künftig ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind. Das gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper

Es soll steuerlich keinen Unterschied mehr machen, ob es sich um eine Zeitung, Zeitschrift bzw. Buch auf Papier oder digital handelt. Deshalb soll bei E-Books und E-Paper der ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt.

Fundstelle
Gesetzentwurf