In für UNTERNEHMER

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Berufe zum 1.1.2009 an die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Mit der Neuregelung werden ambulante und stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst. Die neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14b UStG für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung entwickelt den bisherigen § 4 Nr. 16a bis c UStG weiter. Das BMF hat zu den Änderungen ein umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht. Dieses gilt für nach 2008 erbrachte Leistungen. Die A 88 bis 94, 96 bis 98 sowie 100 UStR sind nicht mehr anzuwenden.

BMF 26.6.09, IV B 9 – S 7170/08/10009


Definiert wird der Umfang der Steuerbefreiung unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung. Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind generell Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Sie müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen und sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das gilt unabhängig davon,
um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt, also etwa Untersuchung, Attest oder Gutachten,
für wen sie erbracht wird, also beispielsweise Patient, Gericht oder Sozialversicherung oder
wer sie erbringt, etwa freiberufliche oder angestellte Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Unternehmer, Krankenhäuser oder Kliniken.
Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben Einzelheiten zu den Tätigkeiten von Freiberuflern, Unternehmern und Kliniken, zu Besonderheiten im Bereich der Humanmedizin sowie bei Praxis- und Apparategemeinschaften.