In für ANLEGER

Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten.
BMF 9.10.09, IV C 1 – S 2401/08/10001;
BMF 24.11.08, IV C 1 – S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973


Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, ist dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen – unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Grundsätzlich wird eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt. Dabei sind spezielle Regelungen für Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Personenzusammenschlüssen, Mietkautionskonten, Erträge aus Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Notaranderkonten und Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu beachten. Die Bestimmungen hatte das BMF in einem Anwendungsschreiben definiert.
Die Bank weist die Kapitalerträge nach der internen Verlustverrechnung und vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags aus. Bei negativen Salden erfolgt der Ausweis in den Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, wenn bis 15.12.2009 ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wurde. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der Quelle unterschieden wird. Getrennt bescheinigt wird die Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 % des Erlöses aus der Veräußerung, wenn etwa Wertpapiere unentgeltlich auf fremde Depots übertragen werden. Die korrekte Besteuerung kann der Sparer dann nur über die Veranlagung herbeiführen.