In Steuer-Tipps für ALLE

Die Kosten für die Einrichtung einer neuen und größeren Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der Umzug aufgrund der Kündigung des bisher genutzten Domizils durch den Vermieter erforderlich wurde.
Dies gilt nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg auch dann, wenn der Berufstätige gegen die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigentümerwechsels möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können, dies aber unterlässt.
FG Berlin-Brandenburg 22.6.11, 9 K 9079/08
BFH 5.3.09, VI R 58/06,
BStBl II 09, 1012; 9.8.07, VI R 10/06, BStBl II 2007, 820

Es ist die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er die zu Beginn der doppelten Haushaltsführung vorliegende Wohnsituation über Jahre hinweg beibehält oder nicht.
Dabei sind als sonstige Kosten die Aufwendungen für die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigten und nicht auf andere Weise zu beschaffenden Einrichtungsgegenstände berücksichtigungsfähig. Dazu zählen Gardinen, Lampen, Möbel oder Geschirr, nicht hingegen Fernseher, Schlafsofa und Kaffeeautomat.
Da es nach der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht ankommt und diese sogar dann noch vorliegt, wenn der Familienwohnsitz aus privaten Gründen bewusst vom Beschäftigungsort wegverlegt wird, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Ein- gegen eine Zwei-Zimmer-Wohnung getauscht wird.
Steuertipp:
Eine Einschränkung der Anerkennung ergibt sich nur dadurch, dass die Wohnung nicht größer als 60 qm sein darf. Die Beschränkung auf 60 qm gilt nicht, wenn eine größere Wohnung allein dem Zweck der Familienzusammenführung, den so genannten gestreckten Umzug, angemietet wird.