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Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann sowohl beim nachträglichen Einbau eines Kachelofens als auch eines Edelstahlschornsteins im Einfamilienhaus in Anspruch genommen werden, so das Urteil des FG Sachsen in einem nachträglich veröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Urteil.
Insoweit kommt der Abzug von 20 % der Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens 1.200 EUR in Betracht, sofern es keine öffentlich geförderte Maßnahme ist, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Begründung
Nach Auffassung der Richter hängt die Inanspruchnahme nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines bereits im Haushalt vorhandenen Gegenstands dient. Dieser kann auch als neues Gebilde hergestellt werden. Der Begriff der Modernisierung in § 35a EStG verlangt nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine modernere handwerkliche Gestaltung als zuvor vorliegen muss.
FG Sachsen 23.3.12, 3 K 1388/10, rkr.,
BFH 13.7.11, VI R 61/10, BFH/NV 12, 296

Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen für die Anlegerpraxis:
Sind in der Steuerbescheinigung Kapitalerträge und anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann eine Berichtigung oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden.
Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Für Ehegatten mit gemeinschaftlichem Konto oder Depot auf den Namen beider Ehegatten gilt dies ebenso. Auch bei Gemeinschaftskonten von eheähnlichen sowie von eingetragenen Lebenspartnern und Personengemeinschaften ist diese Regelung anzuwenden.
Besonderheiten ergeben sich vor allem bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, etwa bei Veräußerung oder Rückgabe, ausschüttungsgleichen Erträgen des Vorjahres sowie abweichendem Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft. Zudem werden die Sparer auf ihre Erklärungspflichten hingewiesen.
Erträge aus Lebensversicherungsverträgen werden nicht einbezogen, wenn die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gegeben sind. Ansonsten sind es bei Neuverträgen die Versicherungsleistung im Erlebensfall minus Summe der entrichteten Beiträge und für Altverträge die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen.
Kreditinstitute haben auf Antrag der Kunden die Höhe nicht ausgeglichener Verluste zu bescheinigen, um im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zu ermöglichen. Dies hat separat für die Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu geschehen.
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten wird einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert ausgewiesen. Bei gleicher Religionsgemeinschaft erfolgt dies in einer Summe.
Ausländische Steuern werden einschließlich der fiktiven Quellensteuer angegeben, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden darf.
Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Mieteinkünften von Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorgenom-men. In diesen Fällen werden die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Praxishinweis:
Unverändert geblieben sind im Vergleich zum vorherigen Erlass zu den Steuerbescheinigungen Anweisungen etwa zu Nießbrauch, Treuhandverhältnis, Notar-Anderkonten, Mietkautionskonten oder Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften.