In Steuer-Tipps für ALLE

Das Bundesfinanzministerium hat geänderte Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und für sonstige Umzugsauslagen im Rahmen von beruflich veranlassten Umzügen ab 1.4.2021 und ab 1.4.2022 veröffentlicht. Besonderes Augenmerk sollten Steuerberater auf die Ermittlung des Werbungskostenabzugs für umzugsbedingte Unterrichtskosten legen.

Werbungskosten-Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen

Mit Schreiben vom 21.7.2021 (IV C 5 – S 2353/20/10004:002) hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben, die Arbeitnehmer im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs als Werbungskosten abziehen dürfen. Danach gilt Folgendes:

Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG):
* ab 1.4.2021: 870 EUR
* ab 1.4.2022: 886 EUR

Für jede andere Person (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG):
* ab 1.4.2021: 580 EUR
* ab 1.4.2022: 590 EUR

Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschalvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
* ab 1.4.2021: 174 EUR
* ab 1.4.2022: 177 EUR

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist jeweils der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Werbungskosten für durch den Umzug bedingte Unterrichtskosten

Bei einem beruflich veranlassten Umzug in den Jahren 2020 bis 2022 dürfen Eltern für durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht folgende Höchstbeträge als Werbungskosten geltend machen:

* Beendeter Umzug ab 1.3.2020: 2.066 EUR je Kind (BMF 21.9.18, IV C 5 – S 2353/16/10005)
* Tag vor Einladen des Umzugsguts ab 1.6.2020: 1.146 EUR (BMF 20.5.20, IV C 5 – S 2353/20/10004:001)
* Tag vor Einladen des Umzugsguts ab 1.4.2021: 1.160 EUR (BMF 21.7.21, IV C 5 – S 2353/20/10004:002)
* Tag vor Einladen des Umzugsguts ab dem 1.4.2022: 1.181 EUR (BMF 21.7.21, IV C 5 – S 2353/20/10004:002)

Praxistipp

Im Jahr 2020 kann es je nach Tag der Beendigung des Umzugs bzw. des Tages vor Einladung des Umzugsguts zu verschieden hohen Höchstbeträgen für umzugsbedingte Unterrichtskosten kommen. Je nachdem, gelten auch unterschiedliche Rechenwege zur Ermittlung des Werbungskostenabzugs.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 bis 31.5.2020
Wurde der beruflich veranlasste Umzug ab 1.3.2020 abgeschlossen, dann gilt Folgendes: Die Aufwendungen für Nachhilfe des Kindes sind in einem ersten Schritt bis zur Hälfte des Höchstbetrags in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Im zweiten Schritt sind die darüber hinausgehenden Aufwendungen nur zu 75 %, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrags ausgeschöpft ist, als Werbungskosten abziehbar.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin beendet ihren beruflich veranlassten Umzug am 15.4.2020. Da durch diesen Umzug das Bundesland gewechselt wurde, musste die Tochter nachweislich Nachhilfeunterricht bekommen, um auf das Niveau des neuen Schulstoffs zu kommen. Die Nachhilfekosten betrugen 1.500 EUR. Davon dürfen nach der nachfolgenden Berechnung 1.383 EUR als Werbungskosten abgezogen werden.

So wird der Werbungskostenabzug für Umzüge bis 31.5.2020 ermittelt:

Umzugsbedingte Nachhilfekosten

1.500 EUR

Schritt 1: abziehbar die Hälfte des Höchstbetrags(50 % von 2.066 EUR)

– 1.033 EUR
1.033 EUR

Restbetrag

467 EUR

Als Werbungskosten abziehbar zu 75 %, maximal in Höhe des halben Höchstbetrags (75 % von 467 EUR)

– 350 EUR
350 EUR

Abziehbare umzugsbedingte Unterrichtskosten gesamt

1.383 EUR

Die Notwendigkeit, dass ein Kind aufgrund eines Umzugs zusätzlichen Unterricht (= Nachhilfeunterricht) benötigt, ist für Umzüge bis 31.5.2021 in geeigneter Weise nachzuweisen. In der Regel verlangt das Finanzamt eine Bescheinigung der neuen Schule.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Umzüge ab 1.6.2020
Nach dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz haben sich ab 1.6.2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes ergeben. Danach gilt Folgendes:

„Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 % des am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13.“

Dadurch entfällt die komplizierte Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten für umzugsbedingte Nachhilfekosten.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin lädt ihr Umzugsgut im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs am 15.6.2020 ein. Da durch diesen Umzug das Bundesland gewechselt wurde, musste die Tochter Nachhilfeunterricht bekommen, um auf das Niveau des neuen Schulstoffs zu kommen. Die Nachhilfekosten betrugen 1.500 EUR. Davon dürfen 1.146 EUR als Werbungskosten abgezogen werden (siehe BMF 20.5.20).

Funstelle
BMF 21.7.21, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002