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Die Ansparrücklage darf bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgebenden Stichtag gebildet werden.
Diese strenge Anforderung von BFH und Verwaltung an die Darlegung der Erwerbsabsicht lässt das FG Münster beim Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Solaranlage nicht gelten.
Nach Auffassung des FG Münster besteht hier eine Ausnahme, weil es durch die rückwirkende Verzinsung im Bildungsjahr nicht mehr zu ungerechtfertigten Stundungsvorteilen kommen kann und deutlich weniger Missbrauchsgefahr als bei der Ansparabschreibung besteht.
Entsprechend hatten zuvor schon mehrere andere FG entschieden. Die Verwaltung hat allerdings gegen die Urteile – insbesondere hinsichtlich einer Fotovoltaikanlage – jeweils Revision eingelegt.
FG Münster 8.2.12, 11 K 3035/10 E,
FG Münster 12.5.11, 10 K 4791/08 G,F, Revision unter IV 22/11; 21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10
FG Niedersachsen 3.5.11, 13 K 12121/10, Revision unter III R 37/11; 20.7.10, 16 K 116/10, EFG 10, 2075, Revision unter X R 25/10
FG München 26.10.10, 2 K 655/10, EFG 11, 521, Revision unter X R 20/11
FG Nürnberg 28.7.11, 7 K 655/10, Revision unter X R 42/11
FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12197/09, Revision unter VIII R 48/10
BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Tz. 28 ff.
BFH 29.6.11, X B 59/10, BFH/NV 11, 1862

Das FG Münster betont, dass für den Nachweis der Investitionsabsicht anstatt der Bestellung andere Nachweise notwendig sind, um eine bereits im Abzugsjahr bestehende Investitionsabsicht nachzuweisen – insbesondere in den Fällen einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung der wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Hierdurch muss feststellbar sein, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung entschlossen war und nicht lediglich ein vager Investitionsplan vorliegt. Das gilt etwa, wenn zwar ein Investitionsentschluss vorliegt, dieser aber vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig ist und der Bedingungseintritt eher unwahrscheinlich ist. Aus einem Angebot über die Errichtung einer Fotovoltaikanlage folgt nicht automatisch, dass der Steuerpflichtige eine hinreichend konkrete Investitionsabsicht besessen hat, sondern besagt lediglich, dass er sich mit der Anschaffung beschäftigt hat, möglicherweise noch in der Phase der Entscheidungsfindung war und hierzu den Markt beobachtete.
In solchen und vergleichbaren Fällen ist der Investitionsabzugsbetrag noch nicht zu gewähren, weil nach den Umständen des Einzelfalls keine Investitionsabsicht vorliegt. Das traf auch auf den Urteilsfall zu, indem lediglich ein konkretes Angebot eines Herstellers vorlag.
Praxishinweis:
Demnächst wird also der BFH zum Nachweis der Investitionsabsicht in mehreren Urteilen Stellung nehmen und dabei insbesondere die Frage für Selbstständige und private Hausbesitzer mit einem Solardach klären,
ob für den Nachweis der Investitionsabsicht im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung erforderlich ist oder
ob insbesondere wegen der geringeren Missbrauchsgefahr im Vergleich zur Vorgängerregelung bei der Ansparabschreibung alternativ auch andere Nachweise ausreichend sind und
welche Nachweise im Einzelnen das sein können.