In für UNTERNEHMER

Soll ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, ist die betriebliche Nutzung in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu reichen Einträge in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder Reisekostenaufstellungen. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach einem aktuellen Urteil des FG München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.

FG München 9.3.09, 6 K 4619/06, BMF 7.7.06, IV B 2 – S 2177 – 44/06/IV A 5 – S 7206 – 7/06, BStBl I 06, 446


Ausreichend sind Angaben über die betrieblichen Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie den Kilometerständen zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums. Allerdings müssen die Aufstellungen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten gewährleisten. Das ist nicht der Fall, wenn keine zeitnahen Aufzeichnungen zumindest über einen repräsentativen Zeitraum vorliegen, in denen der Umfang der betrieblichen Fahrten dokumentiert ist. Im Urteilsfall wurden die Aufstellungen nachträglich auf der Grundlage von Rechnungen erfasst. Privatfahrten wurden lediglich als Differenz zwischen der Gesamtfahrleistung und den betrieblichen gefahrenen Kilometern abgeleitet.
Aus solchen pauschalen Ableitungen ist nach Meinung des FG München keine Trennung von betrieblichen und privaten Anlässen möglich, selbst wenn das Ergebnis realistische Anteile aufweist. Im Urteilsfall wurde der Pkw deshalb dem Privatvermögen zugeordnet. Da die Verwaltung ohnehin bereits erleichterte Nachweise zulässt, um den betrieblichen Anteil zu belegen, sollten diese Bedingungen eingehalten werden. Das Ergebnis der Mühe von Aufzeichnungen über drei Monate lässt sich dann für die Folgezeit nutzen.