In Steuer-Tipps für ALLE

Die schriftliche Erklärung eines arbeitsunfähig erkrankten Kindes über seine weiterhin bestehende Ausbildungswilligkeit kann auch für den Zeitraum vor dem Zugang der Erklärung gelten und so das Kindergeld legitimieren.

Sachverhalt

Im Streitfall bezog die Antragstellerin für ihr volljähriges Kind fortlaufend Kindergeld. Nachdem das Kind arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet. Auf eine Nachfrage der Familienkasse hin teilte das Kind schriftlich mit, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle.

Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Antragstellerin für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Für diesen Zeitraum könne kein Kindergeldanspruch bestehen, weil die Erklärung des Kindes nur für die Zukunft wirke und keine rückwirkende Wirkung entfalte. Sie forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück, wogegen die Antragstellerin erfolglos Einspruch einlegte.

Entscheidung

Im Klageverfahren hatte die Mutter Erfolg. Das FG entschied, dass für den streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe, da das Kind auch in diesem Zeitraum ausbildungswillig gewesen sei. Diesen Umstand sah das FG durch die Erklärung des Kindes als hinreichend nachgewiesen an. Denn die Erklärung habe keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern sei eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft. Diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Rechtswirkung erlangt.

Fundstelle
FG Düsseldorf 26.4.19, 7 K 1093/18 Kg, Rev. BFH III R 35/19