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Der BFH lehnt den Antrag auf Eintragung eines Freibetrags auf einer Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Mieteinkünften ab. Dem Begehren des Steuerpflichtigen die geänderte Sichtweise zu nachträglichen Schuldzinsen im Zusammenhang mit § 17 auch auf § 21 EStG zu übertragen, kam der BFH nicht nach. Stattdessen habe sich die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung einer noch immer geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuschließen.
BFH 16.6.11, IX B 72/11, BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787
FG Baden-Württemberg 1.7.10, 13 K 136/07, Revision unter IX R 67/10
FG Düsseldorf 30.5.11, 9 V 1474/11 A (F)


Ob der Freibetrag für Schuldzinsen als negative Mieteinkünfte überhaupt möglich ist, hängt insoweit von der Ermessensentscheidung des FA ab, weil diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Derzeit sind die Darlehenszinsen als Werbungskosten nach Beendigung der Gebäudevermietung nicht zum Abzug zuzulassen. Das gilt auch dann, wenn der Verkaufspreis nicht ausreichend hoch ist. Zwar kann man diese Sichtweise jetzt infrage stellen, doch es kommt für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Freibetrags nicht darauf an, wie der BFH diese Rechtsfrage bei einer Anfechtung des Einkommensteuerbescheids entscheiden würde. Zu beachten ist vielmehr der aktuell geltende Meinungsstand.
Steuer-Tipp:
Aufgrund einer anhängigen Revision können Einsprüche zu Schuldzinsen im Zusammenhang mit Einkünften aus § 21 EStG jedoch ruhen. Nach dem FG Düsseldorf bestehen nämlich ernsthafte Zweifel, ob diese weiterhin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil sowohl in der Literatur als auch vom BFH Bedenken hiergegen geäußert worden sind.