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Ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund einer tarifvertraglich angelehnten Zahlung im Rahmen eines „arbeitnehmerähnlichen“ Beschäftigungsverhältnisses ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG. |

Sachverhalt

Streitig war die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2014 die Steuerfreiheit einer dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld tarifvertraglich angelehnten Zahlung im Rahmen eines „arbeitnehmerähnlichen“ Beschäftigungsverhältnisses.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Zahlungen nicht steuerfrei sind.

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind nur

* das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
* die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen,
* der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz
* sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften

steuerfrei.

Durch die ausdrückliche Nennung „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz“ macht der gesetzliche Wortlaut deutlich, dass nur Zuschüsse auf Rechtsgrundlage des Gesetzes begünstigt sind.

Das MuSchG in der im Streitjahr 2014 geltenden Fassung erfasste in seinem Geltungsbereich keine arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisse. Die seit dem 1.1.2018 geltende Neufassung erfasst nunmehr auch Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Abs. 2 und 20 MuSchG auf sie nicht anzuwenden sind. Der nunmehr in § 20 MuSchG geregelte Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gilt daher ausdrücklich nicht für arbeitnehmerähnliche Personen.

Im Streitfall wurde der Steuerpflichtigen ein Zuschuss auf tarifvertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage gewährt. Nach dem vorgenannten Wortlaut und der Verweisungssystematik in § 3 EStG auf das MuSchG ist eine solche Zahlung nicht von der Steuerfreiheit erfasst.

Praxistipp | Es bleibt abzuwarten, ob der BFH für diese Konstellation eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1d EStG für möglich erachtet, ggf. aus Gründen einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater weiterhin die Steuerfreiheit entsprechender Zahlungen geltend machen und bei zu erwartender Ablehnung den Steuerbescheid offenhalten.

Fundstelle
FG Köln 12.9.19, 15 K 1378/18, Rev. BFH VIII R 39/19