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Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Fall einer angestellten Zahnärztin entschieden. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr eine Grundvergütung von 3.500 EUR pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rd. 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten.

Nach Auffassung des LSG handelt es sich bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus.

Fundstelle
LSG Niedersachsen-Bremen 9.12.19, L 2 EG 7/19