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Der steuerfreie Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG erfreut sich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern besonderer Beliebtheit. Doch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs zum Sonderausgabenabzug trübt diese Freude bei Arbeitnehmern. Wegen Corona droht möglicherweise nun auch Ärger in der Lohnabrechnung.

Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe des steuerfreien Kindergartenzuschusses

Wie schon zu erwarten hat der Bundesfinanzhof sich zu der Frage, ob Kinderbetreuungskosten trotz des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sind, der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Die Kinderbetreuungskosten sind um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG zu mindern und nur der verbleibende Betrag fließt in die Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein (BFH 14.4.21, III R 30/20).

Beispiel

Ein Arbeitnehmer bezahlt für die Betreuung seines Kindes im Kindergarten im Jahr einen Betrag von 1.500 EUR. Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i. H. v. 1.000 EUR. Folge: Die Kinderbetreuungskosten, mit denen der Arbeitnehmer wirtschaftlich belastet ist, betragen nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs also nur 500 EUR. Davon sind 334 EUR als Sonderausgabe abziehbar (500 EUR × 2/3).

Zwar ist beim Bundesfinanzhof ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Thematik anhängig (BFH, III R 54/20). Doch angesichts des aktuellen Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist mit einer Rücknahme der Revision zu rechnen.

Praxistipp

Betroffene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss anbietet und die die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten erfüllen, sollten sich mit dem Arbeitgeber auf eine andere steuerfreie Zuwendung in gleicher Höhe verständigen. Nur so winkt der maximale Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten.

Kindergartenzuschuss: Probleme bei Lohnsteuerprüfung wegen Coronapandemie

Wurden wegen der Schließung von Kindergärten aufgrund der Coronapandemie von Eltern keine Kindergartenbeiträge einbehalten oder hat der Kindergarten für Zeiten der Nichtbetreuung die Beiträge zurückerstattet? Dann kann dieser in der Praxis häufig anzutreffende Fall bei einer Lohnsteuerprüfung zu lohnsteuerlichen Problemen führen.

Denn Zuwendungen nach § 3 Nr. 33 EStG sind nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat (R 3.33 Abs. 4 LStR). Wurde der Arbeitgeber über den Stopp der Einziehung der Beiträge oder über die Erstattung nicht informiert, sind die Zuschüsse des Arbeitgebers nicht steuerfrei.

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch folgende, auf Bundesebene abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung zu dieser Thematik entnommen werden:

1. Fiktives Arbeitgeberdarlehen: Wurden Zuschüsse des Arbeitgebers im Steuerjahr 2020 nach § 3 Nr. 33 EStG als steuerfrei behandelt, obwohl der Arbeitnehmer vom Kindergarten Beiträge erstattet bekommen hat oder die Kindergartengebühren nicht erhoben wurden, wird aus Vereinfachungsgründen eine Darlehensgewährung unterstellt (siehe dazu BMF 19.5.15, BStBl I, 484). Bei einem „Darlehensbetrag“ von bis zu 2.600 EUR, wird für den Zinsvorteil keine Lohnsteuer fällig. Übersteigt das Darlehen den Betrag von 2.600 EUR, bleiben Zinsvorteile bis zu einem Betrag von bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei – vorausgesetzt natürlich, dass keine weiteren steuerfreien Sachbezüge gewährt werden.

Das bedeutet im Klartext, dass im Jahr 2020 selbst dann kein Arbeitslohn in Höhe der Zuschüsse zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer wegen Corona 2020 gar keinen Aufwand für die Kinderbetreuung hatte.

2. Verrechnung im Jahr 2021: Diese im Jahr 2020 geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind mit entsprechenden Kinderbetreuungskosten des Arbeitnehmers im Jahr 2021 zu verrechnen. Eine nochmalige steuerfreie Erstattung im Jahr 2021 ist nicht zulässig.

3. Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Fallen im Jahr 2021 keine Kinderbetreuungskosten an, sind die Kinderbetreuungskosten niedriger als der in 2020 zu Unrecht steuerfrei ausbezahlte Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG oder liegen 2021 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Zuschusses nach § 3 Nr. 33 EStG nicht mehr vor, ist der Differenzbetrag im Jahr 2021 als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.

Praxistipp

Sollte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts genau solche Zuschüsse bei einem Ihrer Mandanten im Jahr 2020 bemängeln, weisen Sie ihn auf diese auf Bundesebene abgestimmte Vereinfachungsregelung hin. Sollte er diese Vereinfachungsregelung nicht kennen, bitten Sie den Lohnsteuerprüfer darum, Kontakt mit der übergeordneten Behörde aufzunehmen. Dort ist diese Abstimmung natürlich bekannt und der Lohnsteuerprüfer dürfte dann für 2020 keine nachteiligen Feststellungen in diesem Bereich treffen.

Fundstellen
* BFH 14.4.21, III R 30/20, FG Köln 14.8.20, 14 K 139/20, Rev. beim BFH unter III R 54/20,
* BMF 19.5.15, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 15, 468; Abruf-Nr. 144553