In Steuer-Tipps für ALLE

Hat der Leasingnehmer ein Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, schadensfrei und verkehrssicher zurückzugeben, und entspricht das Kfz nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen Schadenersatzanspruch vor. Nach Verwaltungsauffassung unterliegt dieser Minderwertausgleich der Umsatzsteuer, weil er Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung darstellt, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung beinhaltet.
Dem widerspricht das FG Niedersachsen …
FG Niedersachsen 2.12.10, 5 K 224/09,
BFH XI R 6/11
BMF 22.5.08, IV B 8 – S 7100/07/10007, BStBl I 08, 632
BFH 30.6.10, XI R 22/08, BFH/NV 10, 2362; 18.12.08, V R 38/06


… und hält die in der Praxis übliche Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht für umsatzsteuerbar.
Sie steht in keinem Austausch mit Leistungen des Leasinggebers, weil es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Steuerpflichtig ist vielmehr die Gebrauchsüberlassung des Autos auf Zeit, was mit Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erfüllt ist. Insoweit erbringt der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist.
Das FG verweist in seiner Begründung auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung, wonach zwischen Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss und echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen kein Entgelt im Sinne des UStG darstellen. Sofern Unternehmer die Vorsteuer aus dem Kfz nicht vollständig geltend machen können, sollten sie ihre Umsatzsteuerfälle insoweit offenhalten.