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Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell zu der Frage Stellung genommen, wie die Meistergründungsprämie NRW ertragsteuerlich einzuordnen ist.
Zum Hintergrund:
Bei der Meistergründungsprämie NRW handelt es sich um einen Zuschuss in Höhe von 7.500 EUR, der Handwerksmeistern/innen unter gewissen Voraussetzungen u.a. für die Neugründung eines Unternehmens oder den Erwerb von Anteilen an bestehenden Kapitalgesellschaften zur Existenzgründung gewährt wird.
OFD Münster, Verfügung vom 21.2.2013, Az. S 2121 – 26 – St 12 – 33, Meistergründungsprämie NRW, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, Az. III B 3 – 71 – 65 vom 30.9.2011

Bei der ertragsteuerlichen Behandlung dieses Zuschusses unterscheidet die Oberfinanzdirektion Münster wie folgt:
Zuschüsse, die zur Gründung eines Einzelunternehmens gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen steuerpflichtige Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar.
Dient der Zuschuss dazu, die Neugründung oder den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft zu finanzieren, mindert der Zuschuss die Anschaffungskosten, da er mit der Gründung oder dem Erwerb der Beteiligung verknüpft ist. Dies kann dazu führen, dass sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus einer späteren Beteiligungsveräußerung um den Zuschuss erhöht.