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Die maßgebende Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist diejenige Strecke, die von Kfz mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.
Dabei bekräftigt der BFH, dass für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich ist, wenn diese mautpflichtig ist oder diese Strecke mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel, wie einem ¬Moped, straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.
BFH 24.9.13, VI R 20/13, BFH 16.11.11, VI R 46/10, BStBl II 12, 470; 18.4.03, VI R 29/12, BStBl II 13, 735

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige nutzte im Streitjahr 2009 für die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 9 km und verlief zum Teil durch einen mautpflichtigen Tunnel.
Die durch den Tunnel führende Teilstrecke ist eine Kraftfahrstraße und darf nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mehr als 60 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren können. Das Moped des Steuerpflichtigen erreichte diese Geschwindigkeit jedoch nicht.
Daher nutzte der Arbeitnehmer eine Bundesstraße. Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug auf diesem Weg 27 km. Diese 27 km machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend.

Entscheidung

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen.
Als „Straßenverbindung“ ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen zugrunde zu legen.
Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Denn die „kürzeste Straßenverbindung“ ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.
Folglich ist im Urteilsfall für die anzusetzende Entfernungspauschale eine Entfernung von 9 km maßgeblich.
Es ist unerheblich, ob die tatsächliche Kilometerentfernung bei Benutzung eines Fahrrads oder eines öffentlichen Verkehrsmittels geringer oder größer ist als die kürzeste Straßenverbindung. Andernfalls würde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale zu schaffen.