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Der Aufwand für die Renovierung und Ausstattung einer neuen Wohnung aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs ist weder in vollem Umfang noch anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
BFH 3.8.12, X B 153/11,
BFH 13.7.11, VI R 2/11, BStBl II 12, 104; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672; 17.12.02, VI R 188/98, BStBl II 03, 314

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Renovierungskosten – in diesem konkreten Fall die Malerarbeiten – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein müssten, da sie ohne Zusammenhang mit dem beruflich bedingten Umzug, gar nicht angefallen wären.
Entscheidung
Der BFH bestätigte mit seinem Urteil die Meinung des FG, dass die Kosten nicht abzugsfähig seien. Dabei beruft sich der BFH vor allem auf seine Entscheidung aus 2011, wonach Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören, auch wenn das Domizil den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt.
Als Folge hieraus ergibt sich nach Ansicht des BFH, dass Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung auch weiterhin nicht als Werbungskosten und Betriebsausgaben abziehbar sind, sondern Teil des Unterhaltens einer Wohnung für eine längere Dauer und für einen ungeklärten Zeitraum in der Zukunft ist.
Selbst wenn die Veranlassung der Renovierungskosten hypothetisch nicht allein der künftigen ausschließlich privaten Lebenshaltung zugerechnet würde, weil die Nutzung dieser Wohnung auch auf dem berufsbedingten Umzug basiert, wäre nach den Grundsätzen des BFH-Grundsatzbeschlusses vom Großen Senat aus 2009 ein Abzug dennoch ausgeschlossen.
Die für diesen Fall unterstellte berufliche und private Veranlassung würde derart ineinandergreifen, dass keine Trennung möglich wäre. Es fehlt schlicht an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.
Beachten Sie:
Absetzbar ist hingegen die Einlage einer zuvor privat genutzten Einbauküche, wenn diese in der neuen Wohnung zur Bewirtung und Verpflegung von Kunden, Geschäftspartnern und Angestellten dient.