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Bei der unentgeltlichen Gestellung von Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen für das Kabinen- und Cockpit-Personal auf Lang- und Mittelstreckenflügen mit Flugdienstzeiten von über sechs Stunden handelt es sich nicht um Arbeitslohn, da sie aufgrund einer betriebsfunktionalen Zwangslage im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Fluggesellschaft erfolgt.

Entscheidung

Unentgeltliche Mahlzeitengestellungen sowohl an das Kabinenpersonal als auch an das Cockpit-Personal führen nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt allerdings nur insofern, als die Mahlzeiten auf Langstreckenflügen und Mittelstreckenflügen bei Flugzeiten von über sechs Stunden mit kurzen „Turn-around-Zeiten“ unentgeltlich überlassen wurden.

Soweit in einzelnen Fällen das Kabinenpersonal nur eine einzelne (Mittel-) Strecke geflogen ist, kann ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Fluggesellschaft nicht angenommen werden. Insoweit erfolgt ein Abschlag i. H. v. 15 % der lohnsteuerlich anzusetzenden Werte.

Begründung

Das FG verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des BFH, die eine betriebsfunktionale Zwangslage z. B. in der Fluss- bzw. Hochseeschifffahrt für möglich hält, aufgrund derer die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten an Bordpersonal keinen Arbeitslohn darstellt. Hieran anknüpfend hat das FG Hamburg die unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer nur per Helikopter erreichbaren Offshore-Plattform, die im 14-tägigen Schichtdienst tätig waren, nicht als Zuwendung von Sachlohn eingestuft (FG Hamburg 17.9.2015, 2 K 54/15, EFG 2016, 36). Es hat insoweit auf die unter den Gesichtspunkten der Logistik, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit außergewöhnlichen Arbeitsumstände des Personals auf einer derartigen Plattform sowie die beengten räumlichen Gegebenheiten, die einer Selbstversorgung entgegenstanden, abgestellt und eine faktische Zwangslage der Arbeitnehmer zur Annahme der vom Arbeitgeber angebotenen Mahlzeiten angenommen.

Vor diesem Hintergrund entschied das FG Düsseldorf, dass die Fluggesellschaft ihrem gesamten Flugpersonal im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse unentgeltlich Mahlzeiten an Bord zur Verfügung stellt, welches das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an kostenlosen Mahlzeiten bei Weitem überwiegt. Bei Würdigung aller Umstände waren die unentgeltlichen Mahlzeiten keine Ent- oder Belohnung der Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung ihres Personals. Es handelte sich vielmehr um eine losgelöste betriebliche Maßnahme aufgrund einer betriebsfunktionalen Zwangslage. Die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten an Bord war den außergewöhnlichen Arbeitsumständen an Bord sowie der hiermit verbundenen erforderlichen effizienten Gestaltung der Arbeits- und Betriebsabläufe geschuldet und diente damit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen.

Fundstellen
* FG Düsseldorf 13.8.20, 14 K 2158/16 L, FG Hamburg 17.9.15, 2 K 54/15