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Der BFH hat in einem aktuellen Urteil gleich zu zwei Problemkreisen entschieden. Zum einen ging es um Zuwendungen Dritter und zum anderen um die Anerkennung des heimischen Büros einer Lehrerin.
BFH 28.2.13, VI R 58/11

Sachverhalt zur Zuwendung Dritter

Der Steuerpflichtige war im Streitjahr nichtselbstständig bei der A-GmbH beschäftigt. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile der A-GmbH mit Wirkung zum 1. März 2007 an die D-AG.
Der Steuerpflichtige erhielt im März 2007 einen von der B-GmbH ausgestellten Scheck über 5.200 EUR. In einem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrag um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung handele, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterläge.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen und der schenkenden GmbH behandelte das Finanzamt die Zahlung als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn. Die daraufhin eingereichte Klage blieb erfolglos.

Begründung

Zum Arbeitslohn gehören – unabhängig von einem Rechtsanspruch –
auch laufende und einmalige Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Hierzu zählte im Urteilsfall der geschenkte Erlös aus Gesellschaftsanteilen des bisherigen Alleingesellschafters als freiwillige Zuwendung.
Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis lässt sich insbesondere damit begründen, dass alle Arbeitnehmer Bonuszahlungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten hatten. Unerheblich sind insoweit die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an den Extras Beteiligten, also Arbeitgeber und -nehmer. Entscheidend sind vielmehr die objektiven Tatumstände.
Dabei ist es für die Zuordnung zum Arbeitslohn unerheblich, wie die rechtliche Würdigung des Erbschaftsteuer-FA ausfällt. Selbst wenn eine Schenkung vorliegen würde, lässt diese Entscheidung die einkommensteuerliche Einordnung unberührt.

Sachverhalt zum heimischen Büro

Die Ehefrau machte im Wege der Klageerweiterung zum oben genannten Sachverhalt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Ehefrau war als Lehrerin an einer Realschule tätig. Sie machte Aufwendungen in Höhe von 2.286 EUR als weitere Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass ihr in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Im Einkommensteuerbescheid hatte das FA die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer lediglich in Höhe des Begrenzungsbetrags von 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtigt.

Entscheidung

Hinsichtlich des heimischen Büros urteilt der BFH, dass die rückwirkende Einführung eines Höchstbetrags bei den Werbungskosten für häusliche Arbeitszimmer auf einen Jahresbetrag von 1.250 EUR bei Vorlage eines anderen Arbeitsplatzes ab dem VZ 2007 keine verfassungsrechtlichen Bedenken auslöst.
Begründung
Der BFH teilt die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht. Die Regelung enthält nach Auffassung der Richter keine nachträgliche und belastende Änderung der Rechtsfolge, die nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten bedarf.