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Der BFH (24.2.26, VII R 18/23) hat aktuell die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins beanstandet, die bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge auch zusätzliche Entgelte bei Vorliegen von Grundstückseigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorsah, obwohl diese Tatbestände bereits in anderen Regelungen der Beitragsbemessung berücksichtigt waren.

Bedeutung und Status von Lohnsteuerhilfevereinen

Nach § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionsempfängern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 1 StBerG für ihre Mitglieder. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen nach § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann nach § 14 Abs. 1 S. 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden darf. Lohnsteuerhilfevereine finanzieren sich vielmehr über privatrechtliche Beiträge ihrer Mitglieder, mit denen sämtliche Beratungsdienstleistungen abgegolten sind. Gewerbetreibende und Selbstständige können keine Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen werden. Der BFH hatte aktuell über die Zulässigkeit einer Beitragsgestaltung eines Lohnsteuerhilfevereins zu entscheiden.

Sachverhalt im BFH-Streitfall

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der sich gegen eine aufsichtliche Anordnung des zuständigen Landesamts (§ 27 Abs. 1 S. 2 StBerG) wehrte, mit der eine Regelung in der Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfevereins beanstandet worden war. Die Beitragsordnung sah für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr (Abschn. A), ferner bestimmte, nach zwölf Beitragsstufen gestaffelte Jahresbeiträge der Mitglieder vor (Abschn. B). Die Beitragsbemessungsgrundlage der Jahresbeiträge setzt sich „aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen“, u. a. aus „der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Grundstücksteilen“ zusammen. Abschn. C lautete: „Der Beitrag erhöht sich jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen.“

Das für die Aufsicht über den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Landesamt beanstandete, die Regelung in Abschn. C beinhalte ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Beteiligungseinkünfte hieraus sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken hätten bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung gefunden, dürfen also nicht doppelt berücksichtigt werden. Das FG Rheinland-Pfalz (20.4.23, 4 K 1038/22) sah das nachfolgend genauso.

Entscheidung des BFH

Auch der BFH hat die Ansicht des Landesamts und des FG Rheinland-Pfalz geteilt und die Revision zurückgewiesen. Dazu hat der BFH festgestellt:

  • Beratungsleistungen eines Lohnsteuerhilfevereins sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren. Diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.

  • Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen, das unzulässig ist und gegen § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG verstößt.

  • Lohnsteuerhilfevereine üben die Lohnsteuerberatung nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus. Deshalb sollen sie nach der gesetzlichen Regelung ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht individuell leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (BFH 23.3.99, VII R 19/98; BFHE 188, 233, BStBl II 99, 370). Der Ausschluss einer Ausübung der Lohnsteuerberatung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs folgt aus dem Wesen des Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung nach § 13 Abs. 1 StBerG.

  • Es ist unzulässig, in einer nach Maßgabe der vom Vereinsvorstand beschlossenen Beitragsordnung Vorschriften zu erlassen, die entgegen der Deklarierung der vom Mitglied zu erbringenden Leistung als Vereinsbeitrag der Sache nach ein (zusätzliches) Entgelt für die vom Mitglied in Anspruch genommene Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins fordern (BFH 26.10.10, VII R 23/09; BFHE 231, 473, BStBl II 11, 188 Rn. 15).

  • Lohnsteuerhilfevereine sind ihrer Wesensbestimmung nach nicht dem Sozialrecht unterliegende Vereine, sondern Selbsthilfeeinrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 StBerG. Deshalb kann ein Lohnsteuerhilfeverein nicht Entgelte unter Bezug auf sozialrechtliche Vorschriften erheben, um im Rahmen der Beitragsgestaltung eine „soziale Leistungsfähigkeit“ zu begründen. Die bloße Existenz von Grundeigentum als auch von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lässt deshalb nicht zwingend auf eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds schließen.

Novelle des Steuerberatungsgesetzes: Was ändert sich für Lohnsteuerhilfevereine?

Anlass der Gesetzesnovelle

Am 11.6.2026 hat der Bundestag das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsrechts und weiterer steuerlicher Vorschriften abschließend beschlossen (BT-Drs. 21/6002; 21/6392). Der Bundesrat hat am 12.6.2026 zugestimmt (BR-Drs. 366/26 [B]). Kern des Gesetzes ist eine Neuordnung und Liberalisierung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine. Hintergrund ist ein seit dem Jahr 2018 schwebendes Vertragsverletzungsverfahren. Die Regelungen waren bereits in der letzten Legislatur Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen.

Praxistipp

Der Gesetzentwurf gleicht einem früheren Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/4550), den der Bundestag am 24.4.2026 beschlossen hatte, der aber am 8.5.2026 im Bundesrat gestoppt wurde. Der nun eingebrachte Gesetzentwurf enthält daher nicht mehr die ursprünglich vorgesehene steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 EUR, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten hätten bezahlen können (§ 3 Nr. 11 d EStG-E).

Relevante Änderungen für Lohnsteuerhilfevereine

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 S. 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind. Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden.

Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (MoPeG, BGBl I, 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Abs. 2 BGB werden künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden. Daneben wurden die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet.

Bezogen auf den BFH-Streitfall ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die bisherige Regelung § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG in § 18 Abs. 1 Nr. 5 StBerG unverändert übernommen und damit auch das Auslegungsergebnis des BFH bestätigt hat. Hätte er – abweichend vom BFH – die Beitragsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ändern wollen, hätte er im Gesetzgebungsverfahren dazu Gelegenheit gehabt.

Fazit

Mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu Lohnsteuerhilfevereinen. Als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen besitzt ein Lohnsteuerhilfeverein mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung zwar ein breites Gestaltungsermessen (BFH 26.10.10, VII R 23/09; FG Berlin-Brandenburg 23.6.22, 13 K 8105/21, EFG 2022, 1634, Rn. 30). Zur Finanzierung der Beratungsleistungen müssen aber allein die Mitgliedsbeiträge dienen, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind sämtliche Beratungsleistungen abgegolten, zusätzliche Entgelte sind also unzulässig. Hieran hat sich auch durch die Novelle des Steuerberatungsrechts nichts geändert.

Praxistipp

Das unterscheidet Lohnsteuerhilfevereine z.B. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. IHK), die neben dem Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe einer Gebührenordnung auch gesonderte Dienstleistungen berechnen können.

Wer Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, sollte dort jetzt klären, wie sich der konkrete Mitgliedsbeitrag zusammensetzt. Denn zusätzliche versteckte Leistungsentgelte sind unzulässig und können ggf. zurückgefordert werden.

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