Seit 1.1.2026 haben sich die Steuerspielregeln zur Vorsorgepauschale, die bei Ermittlung des monatlichen Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen ist, grundlegend geändert. Hier die wichtigsten Infos, was neu ist und wie die Vorsorgepauschale 2026 ermittelt wird.
Grundsätzliches zur Vorsorgepauschale
Bei Ermittlung des monatlichen Steuerabzugs vom Arbeitslohn wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (und ab 2026 ggf. auch anteilige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) nicht erst bei Abgabe der Einkommensteuererklärung über den Sonderausgabenabzug steuerlich auswirken, sondern bereits während des Jahres beim Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG).
Neuregelung seit 1.1.2026: Darum geht es
Mit Schreiben vom 14.8.2025 (IV C 5 – S 2367/00012/004/033) hat das BMF eine Neuregelung zur Ermittlung der Vorsorgepauschale veröffentlicht. Danach gilt nun lohnsteuerlich Folgendes:
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Seit 1.1.2026 gibt es keine Mindestvorsorgepauschale mehr (bis Ende 2025: 12 % vom Arbeitslohn, maximal 1.900 EUR bzw. 3.000 EUR).
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Seit 1.1.2026 werden in die Vorsorgepauschale nur noch die gesetzlichen Beiträge einbezogen, die sich nach dem monatlichen Arbeitslohn errechnen.
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Neu ist ab 1.1.2026 zudem, dass auch ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt wird (siehe nachfolgende Ausführungen).
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Für die private Kranken- und Pflegeversicherung werden nur noch die Beiträge in die Vorsorgepauschale einbezogen, die von der Versicherungsgesellschaft ans Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch gemeldet wurden und über ELStAM abgerufen werden.
Beachten Sie — Mit der Neuregelung zur Vorsorgepauschale seit 1.1.2026 werden verschiedene Ziele verfolgt: Zum einen soll die Vorsorgepauschale genauer und dadurch fairer werden. Zum anderen soll durch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Beitragszahlungen der fortschreitenden Digitalisierung in der Finanzverwaltung Rechnung getragen werden.
Einbezug eines Teilbetrags zur Arbeitslosenversicherung
Wie bereits ausgeführt, werden seit 1.1.2026 neuerdings auch Teilbeträge zur Arbeitslosenversicherung in die Vorsorgepauschale einbezogen, wenn ein Arbeitnehmer solche Beiträge tatsächlich geleistet hat.
Eine Berücksichtigung erfolgt in den Lohnsteuerklassen I bis V jedoch nur, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag von 1.900 EUR im Jahr unterschreiten. Bis zum Betrag von 1.900 EUR werden dann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Fazit — Durch die Neuermittlung der Vorsorgepauschale anhand realer Beitragszahlungen kann es bei Steuerzahlern zu unterschiedlichen Folgewirkungen ab 1.1.2026 kommen. Geringverdiener, die von der (für sie überhöhten) Mindestvorsorgepauschale profitiert haben, bekommen möglicherweise ab 1.1.2026 einen niedrigeren Nettolohn. Gutverdiener mit hohen Beiträgen dürften 2026 von einem höheren Nettogehalt profitieren, wenn die Mindestvorsorgepauschale in der Vergangenheit im Verhältnis zu den tatsächlichen Beitragszahlungen zu niedrig war.

