In für ARBEITNEHMER

Eine als Nebenberuf ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht.

Quelle
FG München 9.10.09, 7 K 1731/07,
FG München 4.10.06, 1 K 2381/04, rkr.
BFH 23.5.07, X R 33/04; 6.3.03, XI R 46/01, BStBl II 03, 602


In seinem Urteil geht das FG München auf die Besonderheiten bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflichen Künstlern ein, sobald die typische Anlaufzeit mit Verlusten abgelaufen ist. Insbesondere die folgenden Kriterien sind in die Prüfung einzubeziehen:
Art der künstlerischen Berufsausbildung und des erreichten Ausbildungsabschlusses,
Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Freiberuflers und seiner Familie,
Berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen),
Besondere betriebliche Einrichtungen wie z.B. ein Atelier
Erwähnung in einschlägiger Literatur,
Erzielung gelegentlicher Überschüsse sowie
Schaffung von Werken, die bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.
Steuertipp: Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht vor allem, dass ein anderer Beruf die Existenzgrundlage bildet und überhaupt erst das Kompensieren der Verluste aus der künstlerischen Betätigung ermöglicht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich ein Freiberufler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt.