In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Foto­voltaikanlage installieren lassen oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugen und gegen eine Vergütung in ein öffentliches Netz einspeisen, sind Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Im ertragsteuerlichen Sinn erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Das Bundesfinanzministerium räumt Steuerzahlern mit kleinen ­Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken nun ein Liebhabereiwahlrecht ein. Was das bedeutet und welche steuerlichen Risiken hier zu beachten sind, erfahren Sie in den folgenden Passagen.

Grundsatz der Gewinnerzielungsabsicht

Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Anlage in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Das ist sinngemäß der Tenor eines Urteils des FG Thüringen vom 11.9.2019 (3 K 59/18).

In diesem Urteilsfall erkannte das Finanzamt die steuerlichen Anlaufverluste eines Steuerzahlers mit einer kleinen Fotovoltaikanlage an. Das Finanzamt zog die zunächst beantragte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH X R 32/19) wieder zurück.

Praxistipp

Der Urteilsfall vor dem FG Thüringen zeigte deutlich, wie kompliziert die Nachweisführung für die Gewinnerzielungsabsicht ist, wie zeitintensiv die Überprüfung durch das Finanzamt sein kann und vor allem wie streitanfällig diese Thematik ist. Wohl auch aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium das neue Wahlrecht zur Erklärung der Liebhaberei veröffentlicht.

Wahlrecht zur Erklärung der Liebhaberei

Für kleine Fotovoltaikanlagen und für vergleichbare Blockheizkraftwerke hat das Bundesfinanzministerium aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt (= Betrieb mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht), dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre (BMF 2.6.21, IV C 6 S 2240/19/10006 :006).

Nutzt ein Mandant diese Vereinfachungsregelung, muss er keine Anlage EÜR mehr an das Finanzamt übermitteln, sprich, er muss den Gewinn aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerks nicht mehr ermitteln. Damit entfällt dann auch die gegebenenfalls erforderliche, zeitaufwendige Prognoseberechnung für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht.

Praxistipp

Erklärt ein Mandant einen Liebhabereibetrieb, hat das übrigens nur Auswirkungen auf die Ertragsteuer. Die Beantragung auf Anwendung der Vereinfachungsregelung hat keine Konsequenzen für die Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuererklärung muss der Mandant für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage oder für sein Blockheizkraftwerk dennoch ans Finanzamt übermitteln.

Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts

Einen Liebhabereibetrieb können Mandanten nur für Fotovoltaikanlagen (FVA) bei einer Leistung von bis zu 10 kW erklären. Weitere Voraussetzungen:

* Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen und
* ist auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert.

Ein Ein- und Zweifamilienhaus gilt übrigens auch dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird oder Räume gelegentlich entgeltlich vermietet werden und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 EUR betragen.

Für ein Blockheizkraftwerk (BHK) kann ein Liebhabereibetrieb beantragt werden, wenn es eine elektronische Leistung von bis zu 2,5 kW hat. Auch hier sind nur Anlagen begünstigt, die erst nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.

Wie wird das Wahlrecht ausgeübt?

Das Wahlrecht zum Liebhabereibetrieb ist durch eine schriftliche Erklärung des Betreibers der kleinen Fotovoltaikanlage oder des vergleichbaren Blockheizkraftwerks gegenüber dem Finanzamt auszuüben.

Der Antrag ist formfrei, muss allerdings mindestens folgende Informationen enthalten:

* Erklärung, dass für die Anlage die Vereinfachungsregelung (= Einstufung als Liebhabereibetrieb) in Anspruch genommen wird
* Leistung der Anlage
* das Datum der erstmaligen Installation sowie
* den Installationsort

Wer keinen formlosen Antrag stellen möchte, kann auch auf eine Mustererklärung des Bayerischen Landesamts für Steuern unter www.finanzamt.bayern.de in den Rubriken „Steuerinfos – Fotovoltaikanlagen“ zurückgreifen.

Welche Folgen hat die Ausübung des Liebhabereiwahlrechts?

Beantragt ein Mandant die Ausübung des Liebhabereiwahlrechts, wird das Finanzamt unterstellen, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage oder aus dem vergleichbaren Blockheizkraftwerk sind damit einkommensteuerlich unbeachtlich.

Die Wahlrechtsausübung hat deshalb insbesondere folgende ertragsteuerliche Konsequenzen:

1. Entsprechende Gewinne und Verluste werden bei der Veranlagung der aktuellen Einkommensteuer nicht berücksichtigt.
2. Sind Steuerbescheide der Vorjahre nach den Grundsätzen der Abgabenordnung noch änderbar, werden diese geändert, wobei die Gewinne oder Verluste aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines vergleichbaren Blockheizkraftwerks unberücksichtigt bleiben.
3. In den Folgejahren werden Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage ertragsteuerlich nicht mehr berücksichtigt.

Praxistipp

Wurden in den Vorjahren ertragsteuerlich Verluste aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage oder aus einem vergleichbaren Blockheizkraftwerk erklärt und mit anderen positiven Einkünften steuersparend verrechnet, kann es bei einer Änderbarkeit dieser Steuerbescheide bei Beantragung des Liebhabereiwahlrechts durch den Wegfall der Verluste zu Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen kommen.

Wann sind Steuerbescheide gemäß Abgabenordnung noch änderbar?

Das steuerliche Risiko, dass nach Ausübung des Liebhabereiwahlrechts für vergangene Jahre rückwirkend die Verluste aberkannt werden könnten, besteht vor allem in folgenden Fällen:

1. Die Steuererklärung der Vorjahre ist noch gar nicht vom Finanzamt bearbeitet worden.
2.  Die Steuerbescheide der zurückliegenden Steuerjahre stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung und sind somit jederzeit änderbar.
3. Die Steuerbescheide der Vorjahre sind punktuell hinsichtlich der Frage der Gewinnerzielungsabsicht nach § 165 Abgabenordnung vorläufig.
4.  Gegen einen Steuerbescheid wurde Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.

Praxistipp

Ein steuerliches Risiko besteht für die Steuerbescheide der vergangenen Jahre insbesondere dann, wenn der Einspruch anhängige Musterverfahren betrifft, über die in absehbarer Zeit noch nicht entschieden wird. Diese geraten oftmals in Vergessenheit und könnten bei Erklärung des Liebhabereiwahlrechts steuerlich zu einer bösen Überraschung führen.

Fundstellen
* FG Thüringen 11.9.19, 3 K 59/18, Bayerisches Landesamt für Steuern