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Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen, die nach § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind, müssen um erhaltene steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden. So lautet das aktuelle Urteil des FG Baden-Württemberg.

Hintergrund

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Begriff der „Aufwendungen“ in § 10 Abs. 1 EStG ist ebenso wie in § 4 Abs. 4 EStG gleichbedeutend mit dem Begriff der „Ausgaben“. Ausgaben sind im Umkehrschluss zum Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG der Abfluss von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Das setzt beim Abzugsberechtigten eine Vermögensminderung durch tatsächliche Leistung der Sonderausgaben voraus.

Sachverhalt

Die verheirateten Steuerpflichtigen wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Tochter besuchte den Kindergarten. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 EUR (ohne Verpflegung) zahlten die Eltern von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Vater einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 EUR erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute 926 EUR als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten auf 326 EUR, nämlich 926 EUR Aufwendungen abzüglich der 600 EUR Arbeitgeberzuschuss. Von diesem Betrag blieben 2/3 abziehbar. Hiergegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein.

Entscheidung

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Aufwendungen um Vermögensminderungen handeln muss, hatten die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall für die Kinderbetreuung keine Aufwendungen, soweit der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen für die Kinderbetreuungskosten einen Betrag von 600 EUR steuerfrei gezahlt hat.

Von den insgesamt angefallenen Kinderbetreuungskosten von 926 EUR waren die Steuerpflichtigen daher nur i. H. v. 326 EUR endgültig wirtschaftlich belastet.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 6.5.20, 1 K 3359/17, Rev. beim BFH unter III R 30/20