In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Vor gut einem halben Jahr war Desinfektionsmittel so rar wie nie zuvor. Wer das in der Coronazeit so begehrte Mittel erwerben wollte, tat sich schwer. Einerseits war auf dem Markt nichts zu bekommen, andererseits war der Preis für Restbestände eklatant in die Höhe geschossen. Dies soll keine Entschuldigung sein, für das Verhalten des dem Sachverhalt zugrunde liegenden Arbeitnehmers. Jedoch erklärt es vielleicht ein wenig, warum der Paketzusteller sich zu dieser Tat verleiten ließ, ohne die Folgen zu bedenken. |

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschichten mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei einer der stichprobenartigen Ausfahrtkontrollen fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 EUR.

Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte der fristlosen Kündigung nach Befragung von Zeugen abschließend zu. Die Kündigung wurde durch das Unternehmen ausgesprochen. Gegen diese Kündigung wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Klage. In der Begründung heißt es, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht.

Der Arbeitgeber weist jedoch darauf hin, dass mit Aushängen im Sanitärbereich darüber informiert wurde, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Arbeitnehmers sind nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass dieser sich das Desinfektionsmittel angeeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen.

Obwohl der Arbeitnehmer seit mehr als 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt war, war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Fundstelle
LAG Düsseldorf 14.1.21, 5 Sa 483/20