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Eine Strahlenschutzbeauftragte ist nicht zur Anpassung der Strahlenschutzanweisung auf Aufforderung durch ihre Vorgesetzte verpflichtet.

Sachverhalt

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamburg (5.2.26, 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25). Die Arbeitnehmerin ist in einem Bundesamt als Diplom-Chemikerin tätig und dort als erste Strahlenschutzbeauftragte bestellt. Der Arbeitgeber erteilte ihr zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Sie habe eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig gegendert und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf eingearbeitet.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25) hielt die Kündigung für unwirksam. Das LAG bestätigte die Entscheidungen. Die Arbeitnehmerin sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte anzupassen. Eine solche Verpflichtung folge weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrunde liegenden Stellendokumentation, noch habe ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamts diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i. V. m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.

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