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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den beschränkten Abzug von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seit 1997 für verfassungswidrig, weil die Höchstbeträge in den jeweiligen Jahren kei-nen angemessenen Krankenversicherungsschutz ermöglichten.
BVerfG, Pressemitteilung vom 14.3.2008, Nr. 32/2008 zum Az. 2 BvL 1/06


Im Urteilsfall ging es um einen Freiberufler, der rund 18.400 EUR für die private Krankenversicherung seiner achtköpfigen Familie zahlte. Insgesamt machte er Vorsorgeaufwendungen in Höhe von ca. 33.700 EUR geltend, von denen sich nur rund 10.140 EUR auswirkten.
Dieses Ergebnis, so das BVerfG, sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Abzug im Streitjahr die Beiträge nicht ausreichend erfasst, um der Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, spätestens zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleiben diese Vor-schriften sowie die Nachfolgeregelungen allerdings weiter anwendbar.
Einkommensteuerbescheide ergingen bislang zum beschränkten Abzug von Krankenversicherungsaufwendungen nur vorläufig. Aufgrund der in der aktuellen Entscheidung gewährten Übergangsfrist wird dieser Vermerk insoweit aufgehoben, zu Erstattungen kommt es nicht.