In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten Anwalts im Anwaltsverein durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
Eine Ausnahme gilt nach einem aktuellen BFH-Urteil nur, wenn der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Hierzu muss das Interesse des Arbeitnehmers am gewährten Vorteil zu vernachlässigen sein. Ist aber ein nicht unerhebliches Interesse des Angestellten gegeben, führt die Vorteilsgewährung zur Lohnzuwendung.
_Anwalt:_ BFH 12.2.09, VI R 32/08,
_Haftpflicht:_ BFH 26.7.07, VI R 64/06, BStBl II 07, 892
_Berufskammer:_ 17.1.08, VI R 26/06, BStBl II 08, 378


Der Anwaltsverein bietet seinen Mitgliedern den für die Berufsausübung notwendigen Erfahrungs- und Informationsaustausch, Werbemaßnahmen, einen Rechtsschutz sowie Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern.
Diese Angebote sprechen für ein eigenes Interesse des Anwalts an der vom Arbeitgeber finanzierten Mitgliedschaft. Zwar erhöht die Mitgliedschaft des Angestellten die Zahl der Mandate für die Kanzlei. Doch hierdurch treten die Vorteile des Angestellten nicht völlig in den Hintergrund.
Dieser Tenor entspricht auch den beiden bisherigen BFH-Urteilen zur Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber für eine Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin sowie zur Berufskammer für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater .
In diesen Fällen lag ebenfalls Arbeitslohn vor, weil das eigenbetriebliche Motiv gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Beiträge in den Hintergrund getreten war. Bei den Beiträgen an den Anwaltsverein ist das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme sogar noch geringer.