In Steuer-Tipps für ALLE

Das 13. Monatsgehalt und Tantiemen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.
Nach Ansicht der Richter prägen einmalige Einnahmen ( _z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Monatsgehälter und Erfolgsbeteiligungen_ ) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit. Infolgedessen sei es zulässig, dass sie bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az. L 11 EG 1929/10

Im entschiedenen Fall hatte sich das Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle. Dem folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht, da es sich nicht um eine Entlohnung, sondern lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung handelte.
Folgende Punkte sprachen für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse:
Es bestand eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten.
Die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern war Teil eines pädagogischen Konzepts.
Die Betreuer sollten die Kinder während der Essenseinnahme überwachen und ihnen durch ihre Vorbildfunktion Tischsitten nahebringen.
Hinweis:
Ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eines Kindergartens in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist und das Essen gemeinsam mit den Kindern einnimmt, so das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil aus dem Jahr 2009.